Satzung
Präambel
Direkt und ohne Umwege dort helfen, wo es nötig ist - in einer Form, die es bislang nicht gibt! Wir verknüpfen Wirtschaft und Soziales durch diverse Projekte und mit Unterstützung der bestehenden Strukturen, Kunden und Geldern der millionways GmbH. Die einzelnen Maßnahmen und Projekte sollen auf Missstände aufmerksam machen, direkte und konkrete Hilfe - nicht nur finanzieller Art - an Betroffene bieten und andere gemeinnützige Organisationen unterstützen. Der Verein tritt für ein ethisch gerechteres Wirtschaftsleben ein, indem er im Umlauf befindliche finanzielle Mittel für gemeinnützige Zwecke nutzbar macht.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen millionways e.V.
(2) Er hat den Sitz in Hamburg
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.
(4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereines ist die Förderung der öffentlichen Kultur, der Bildung und Ausbildung, der wissenschaftlichen Forschung sowie der Mildtätigkeit. Konkret bedeutet dies u.U. die Entwicklung von Konzepten, die Vernetzung von öffentlichen Institutionen mit privaten Unternehmen sowie die Durchführung der dem Satzungszweck und der Gemeinnützigkeit entsprechender Projekte.
(2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Im Bereich der Förderung der öffentlichen Kultur durch z. B. Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen, die die Philosophie bzw. der Überzeugung des Vereins transportiert. Insoweit agiert der Verein aus ideellen Gründen und übernimmt konkrete Aufgaben bei der Umsetzung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten.
b) Im Bereich der Bildung und Ausbildung durch Durchführung von Ausbildungs-, Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf dem Gebiet wissensbasierter Innovationsmethoden sowie Erfindungs- und Kreativitätstechniken. Hier insbesondere bei jungen Menschen (u.a. Arbeitsuchende) im Kontext der Theaterpädagogik bzw. Open-Space-Technologie. Des Weiteren der Veranstaltung von Kongressen, Vorträgen, Workshops für Fach- und Allgemeinpublikum.
c) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungen z.B. im Bereich der Verbindungen zwischen Arbeitsbedingungen/Arbeitsmarkt einerseits und Fähigkeiten/ Leidenschaften der einzelnen Arbeitnehmer bzw. ganzer Arbeitnehmergruppen. Die Forschungsergebnisse werden über die Homepage und andere Medien öffentlich gemacht und werden außerdem in den unter a) und b) genannten Projekten praktisch genutzt.
d) Im Bereich der Mildtätigkeit z.B. durch Unterstützung von Alleinerziehenden, sozial Schwachen,Kranken, Drogenabhängigen sowie Menschen in Notfällen im Rahmen von § 53 der Abgabenordnung, konkret z.B. durch die Einrichtung und den Betrieb von Begegnungsstätten mit konkreten sozialen Aspekten, wie der Unterstützung sozialer Randgruppen durch Nahrung, Kleidung und zwischenmenschlicher Begegnung.
(3)Der Satzungszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass der Verein sich finanziell an Projekten anderer gemeinnütziger Einrichtungen beteiligt, die Zwecke gemäß Abs. (1) verfolgen. Der Verein kann sich auch an juristischen Personen beteiligen, auch wenn diese selbst nicht ausschließlich gemeinnützig tätig sind.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1)Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3)Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2)Über den schriftlich zugestellten Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4)Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5)Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern - dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden sowie zwei einfachen Mitgliedern. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist alleinvertretungsberechtigt. Ist der Verein Gesellschafter einer juristischen Person, so vertritt der 1. Vorsitzende den Verein in der Gesellschafterversammlung. Die Haftung des Vorstandes ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
(2)Mit Satzungsänderung vom 3. Juni 2010 hat die Mitgliederversammlung einstimmig Herrn Martin Cordsmeier dauerhaft zum 1. Vorsitzenden des Vereines benannt. Der 1. Vorsitzende wird somit nicht regelmäßig neu gewählt.
Ausschließlich bei einem Verzicht auf dieses Sonderrecht, einem Austritt oder Ausschluss des Herrn Martin Cordsmeier wird gem. Abs. (3) verfahren. Ein Ausschluss oder eine Abwahl des 1. Vorsitzenden ist, soweit gesetzlich zulässig, auf die Fälle des § 27 Abs.1 S.2 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt.“
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder richtet sich nach der des 1. Vorsitzenden. Endet das Amt des 1. Vorsitzenden vorzeitig, so wird sein Nachfolger für die Restamtszeit gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5)Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 7 Geschäftsführung
(1)Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins. Er wird hierin vom 2. Vorsitzenden bei Verhinderung oder nach Weisung vertreten.
(2)Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen aller Organe des Vereins.
(3)Jedem Vorstandsmitglied können vom Vorsitzenden bestimmte Geschäftsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Hierbei sind alle Vorstandsmitglieder an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
(4)Mit der Erledigung laufender Arbeiten können Geschäftsführer und andere Mitarbeiter betraut werden. Diese Personen können auch Mitglieder des Vereins sein. Ihre Tätigkeit wird angemessen vergütet.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4)Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden (insbesondere § 6 (2)). Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) zu unterstützende Projekte b) Aufnahme von Darlehen ab EUR 10.000 c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, d) Mitgliedsbeiträge, e) Satzungsänderungen, f) Auflösung des Vereins.
(5)Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Kuratorium
(1)Der Verein hat ein Kuratorium, dem mindestens drei Persönlichkeiten angehören, die auf den Gebieten der Zweckverwirklichung des Vereins über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen und zur Förderung des Vereinszweckes in besonderer Weise beitragen können. Das Kuratorium übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Regelungen für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beschließen.
(2)Das Kuratorium steht dem Vereinsvorstand beratend zur Seite. Es ist bei allen grundlegenden Entscheidungen des Vorstandes, insbesondere bei der Planung und Durchführung neuer Projekte, der Eingehung von Kooperationen und der Übernahme von Aufgaben als Träger privater oder öffentlicher Aufgaben zu hören. Der Vorstand darf keine Entscheidung treffen oder der Mitgliederversammlung einen Sachverhalt zur Entscheidung vorlegen, wenn diese zu einer Empfehlung oder Stellungnahme des Kuratoriums im Widerspruch steht.
(3)Die Kuratoriumsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen. Die Berufung des Kuratoriums erfolgt als Einheit in einem Wahlgang, sofern nicht ein Viertel der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder dem widerspricht. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Eine Verlängerung ist möglich. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der laufenden Amtszeit erfolgt die Berufung eines neuen Mitglieds für eine volle Amtszeit. Mit Neuwahl des Kuratoriums wird sie vorzeitig verlängert.
(4)Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Regelungen des § 8 Abs. (3) gelten entsprechend. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Sofern und solange das Kuratorium nicht aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter wählt, leitet der Vorstandsvorsitzende die Sitzung. Die Empfehlungen und Stellungnahmen des Kuratoriums werden in einem Protokoll, das von zwei Kuratoriumsmitgliedern zu unterzeichnen ist, festgehalten. Das Kuratorium kann im Übrigen für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen.
(5)Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Satzungsänderung
(1)Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)Satzungsänderungen, durch die § 6 Abs. (2) berührt oder inhaltlich verändert wird, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Herrn Martin Cordsmeier, sofern § 6 Abs. (2) nicht durch Verzicht auf die Sonderrechte, durch Austritt oder Ausschluss des Herrn Martin Cordsmeier außer Kraft getreten ist.
(3)Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1)Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins gem. Entscheidung des Vorstands an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für öffentliche Kultur – diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hamburg, 01.05.2008, letzte Satzungsänderung durch Mitgliederversammlung 03.06.2010